Ansässigmachung und Verehelichung
Gesetz vom 11.09.1825 gültig (in revidierter Fassung) bis zum Erlaß des Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16.04.1868. Rechtsinstitut der Ansässigmachung fiel damit weg. Hierunter war seit 1825 nicht die Übersiedlung, Niederlassung und Wohnsitznahme zu verstehen, sondern nur die Niederlassung mit einem bestimmten Vermögen mit „gesicherten Nahrungsstand“. Ein Armer konnte sich also nicht „ansässigmachen“; er konnte sich nur aufenthalten.
Auf der anderen Seite wurde z.B. der Sohn eines Gütlers oder Schusters an seinem Wohnort (oft der Geburtsort) erst dann ansässig, wenn er das elterliche Anwesen oder sein Gewerbe übernahm. Der ausreichende „Nahrungszustand“ war also bei der Ansässigmachung das Entscheidende. Triebfeder dieser Gesetzgebung (auch vor 1800): Die Verarmung der Unterschichten, vor allem auf dem Lande, und das Bettelunwesen.
Schon die Landesgesetzgebung von 1616 erschwerte das Heiraten der armen Leute, um einem weiteren Anwachsen dieser sozialen Schicht, die meist besonders kinderreich war, entgegenzuwirken. Die Last der Versorgung hatte (wie im 19. Jahrhundert) neben der Kirche die jeweilige Gemeinde.
Diese mußte besonders gegen das Bettelunwesen vorgehen. Einheimische Bettler wurden geduldet (soweit er arbeitsunfähig oder krank war); bei Fremden war aber die Ursache der Armut nicht bekannt, sie rückten gleich in die Nähe des kriminellen Landstreichers. Nach einer Verordnung von 1751 konnte ihm ein “ B “ aufgebrannt werden; nach dem Bettelmandat von 1780 wurde ein Armenzeichen, ein viereckiges Messingblech, eingeführt, das sichtbar getragen werden mußte. 1770 gab es in den 3 Rentämtern München, Landshut und Burghausen mehr Bettler als Handwerksgesellen (rund 10.000 gegenüber 8.400 Gesellen).
„Leichtfertiges heiraten“ hatte also nichts mit der Moral zu tun, sondern mit der geforderten materiellen Grundlage. 1770 und 1780 (Bettlermandate): „Es dürfen keine sich zu ernähren unvermögende Leute zusammen heurathen“. Pfarrern und Beamten, die dennoch eine Trauung vornahmen, wurde der Unterhalt aufgebührdet. Diesen Unterhalt im Falle der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit hat sonst das „domicilium originarium“ zu tragen (der Ort an dem der Vater domiciliert war), auch wenn man 10, 20 oder mehr Jahre vom
ursprünglichen Aufenthaltsort abwesend war, bis man an einem anderen Ort ein Domicil (Wohnsitz, Heimat) erwarb (Dienstboten „nach einem ehrbaren Dienen“ erst nach 15 Jahren in einer Gemeinde möglich). Eine längere Aufenthaltsdauer war nicht notwendig nach Erwerb des Bürgerrechts gegen Aufnahmegebühr, nach Ansässigmachung auf Grundbesitz oder Eintritt in ein „zünftiges Gewerbe“. Dienstboten, Taglöhner, Gewerbegehilfen oder Handwerksgesellen, brauchten so meist, wenn sie nicht jahrelang oder überhaupt vergeblich warten sollten, die Heiratserlaubnis der Heimatgemeinde, die um so schwerer zu erlangen war, je weiter weg sie dienten.
Ab 1808 war nur noch die Zustimmung der Polizeiobrigkeit (Landgericht) der künftigen Wohnsitzgemeinde (ausreichender Nahrungsstand des Paares war erforderlich) notwendig. Wegen der Haftung der Polizeibehörden wurden zur eigenen Sicherung Heiratsbewilligungen äußerst vorsichtig gegeben.
Verordnung von 1816: Sie erteilte nunmehr wieder den Gemeinden mehr Rechte bei der Bewilligung durch die Einvernahme des Armenpflegeschaftsrates. Der Armenpflegschaftsrat stand aus den Polizeivorständen (meist Bürgermeistern), aus den Pfarrern, Armenärzten und mehreren Armenvätern (= Aufseher/Hausmeister im Armenhaus/Spital). Vorsitzender war bei den Landgemeinden der Pfarrer.
Gesetz von 1825: Das Gesetz war liberaler. Strittige Fälle entschied das Landgericht, der Stadtmagristrat oder das Patrimonialgericht. „Ansässigmachen“ konnte sich nur der angestellte Beamte, der Grundbesitzer mit einer Mindeststeuer von 45 Kreuzer (entspricht einem Grundvermögen von 600 fl. Wert) und der Gewerbetreibende, außerdem konnte sich anässigmachen, dessen Nahrungsstand sonst wie gesichert war. Bei Dienstboten usw. lag im Beweis des ausreichenden Nahrungsstandes erheblicher Ermessensspielraum (wurde großzügig ausgelegt). Die einfachen Lohnerwerber sollen auch in den Genuß der Ansässigmachung kommen, wobei vor allem „auf Gelegenheit, Lust und Tüchtigkeit zur Arbeit“ gesehen werden sollte und Dienstboten, die 10 Jahre mit „Treue und Fleiß gedient hatten“ und „durch gemachte Ersparnisse Beweise von häuslichem Sinn gegeben haben, vorzüglich berücksichtigt werden sollen“.
Es gab auch neben den genannten Gründen auch „Vorbedingungen“:
– kein Hindernis aus dem Zivilrecht, dem Militärgesetz oder Sonderbestimmungen (Juden) vorliegen,
– Gemeinde mußte guten Leumund bezeugen,
– neben normalem Schulunterricht mußte auch die Sonntagsschule „fleißig“ besucht werden,
Anmerkung: Sonntagsschule mußte im Anschluß an die 6-jährige Schulzeit (ab 1856 dann 7-jährig) von den 12 bis 18- jährigen Lehrlingen usw. an Sonn- und Feiertagen zur Fortbildung besucht werden (anfangs 6, später nur noch 3 Jahre). Nach Geschlechtern getrennt wurden am Pfarramt 2 bis 4 Stunden die Fächer Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen unterrichtet.
Die von den Landgerichten großzügig gehandhabte Verehelichungsbewilligung führte zu einem Anstieg der Heirat Minderbemittelter und Erhöhung der Armenlasten der Gemeinden, die liberale Gewerbekonzessionierung zu einem Überschuß an Gewerbetreibenden, der die ansässigen Meister in der Existenz bedrohten. Zusammen mit dem raschen Bevölkerungszuwachs zu Anfang des 19. Jhd erzeugte dies eine allgemeine Not, die eine Revision des Gesetzes forderte.
Gesetz vom 01.07.1834: Gemeinden und die ansässigen Gewerbemeister wurden in ihren Rechten bestätigt. Über den „ausreichenden Nahrungsstand“ waren jetzt wieder die Gemeinden/Armenpflegschaftsräte und auch konkurrierende Bewerber um die Ansässigmachung zu vernehmen. Es stand ihnen ein „absolut hindernder Widerspruch“(bei Grundbesitzern/Gewerbetreibenden immerhin das Recht der „Erinnnerung“) zu. Dienstboten mußten jetzt 15 Jahre dienen, bevor sie „vorzüglich berücksichtigt“ wurden.
„Die Gemeinden handeln in ihrem guten Recht, wenn sie Ansässigmachungen auf Lohnerwerb nur ….. bewilligen, als die neu zu gründete Familie in den Lohnerwerb eintreten kann, ohne die Zahl der bereits ansässigen Lohnarbeiter-Familien über Bedarf zu vermehren“ (gilt namentlich bei Gewerbs- und Fabrikgesellen, von Bedienten und Taglöhnern). Die Gemeinden konnten bei den Unterschichten die Ansässigmachung verhindern.
Die Folge der rigorosen Beschränkung der Verehelichung armer Leute durch das absolute Veto der Gemeinden ein Anwachsen der unehelichen Geburten. Das für viele entwürdigende Verfahren wurde bald Ansässigmachungsprozedur“ genannt (mit sehr viel Verwaltungsaufwand). Gefördert wurden nur die wilden Ehen, Kinder daraus verwahrlosten noch leichter, weil sich die Eltern nicht zusammen in einer gemeinsamen Wohnung um sie kümmern konnten.
Tüchtige Arbeitskräfte wanderten in die Städte ab, wo sich seit der Mitte des 19. Jahrhunderts verstärkt Arbeitsplätze anboten (sie empfanden das Leben dort oft noch angenehmer als das eines Dienstboten oder Taglöhners). Nicht wenige wanderten nach Amerika aus, besonders aus Franken und der Pfalz.
Nach der Revolution von 1848 und den neuen liberalen Mehrheiten in der Kammer der Abgeordneten konnte sich das Gemeindeveto nicht mehr halten. Es wurde durch Ministerialentscheidung am 28.05.1862 abgeschafft.
Gesetz vom 16.04.1868: Nun kam das neue Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt, das alles in einem Gesetz behandelte. Das immer häufiger kritisierte Rechtsinstitut der Ansässigmachung wurde aufgegeben, und die wenigen aufrecht zuerhaltenden Bestimmungen in den Abschnitt Heimat übertragen. Aber immer noch sorgte man sich ängstlich um die Überbürdung der Gemeinden mit Armenlasten. Die Heimatgemeinden konnte Einspruch erheben gegen die Verehelichung nicht nur von Straf- und Untersuchungsgefangene und von unter Curatel (Vormundschaft) stehenden Personen, sondern auch wegen vorhandener oder bevorstehender Verarmung.
Die liberale Gesinnung im Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung des Norddeutschen Bundes vom 04.05.1868 konnte in Bayern in der Abgeordnetenkammer noch keine Mehrheit finden. In Bayern wurde nicht einmal die Vereinheitlichung mit dem pfälzischen Eherecht (Zivilehe!) erreicht. Die Vorbedingung für die Zeugnisausstellung: Keine Hindernisse durch Militärdienstpflicht oder Zivilrecht (10-tägiger Aushang des Aufgebots in der Gemeinde) und Bewilligung des Dienstherrn bleiben. Das Zeugnis, daß gegen die Verehelichung kein Hinderns vorliegt, stellt das für den Mann zuständige Bezirksamt aus. Das Gesetz von 1868 galt mit einigen kleinen Änderungen bis zum Ende des Jahres 1915.
Heimat
Die Gemeinden hatten schon seit Jahrhunderten die Unterstützungslast für Arme im Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsfall. Zuständig war nun (1868) die Heimatgemeinde. Wurde eine Heimat jemand zugewiesen, gab es eine Art Finanzausgleich durch Distrikt oder Kreis.
Nach der Bayerischen Landes- und Polizeiordnung von 1616 dürfen alte, kranke und gebrechliche Arme Almosen nur an ihrem Geburts- oder Wohnort sammeln. Die Gerichtsordnung von 1753 (mit Anmerkungen von „Kreittmayr“) bringt den Begriff „Domicil“ (Heimat) vieles, was nicht weit vom Gesetz von 1825 entfernt ist. Die Heimatgemeinde wird vom häuslichen Anwesen hergeleitet, und wo der Vater wohnt, sind auch die Kinder domiciliert; wenn der Vater keinen festen Wohnsitz hat, wird der Geburtsort der Kinder genommen. Findelkinder sind an ihrem Fund- oder Erziehungsort domiciliert. Ein neues Domicil erwirbt man vor allem dadurch, daß man an einem Ort das Bürgerrecht erwirbt oder sich mit Immobilien ansässig macht.
Auch das Domicil wird nur bei hinreichend gesichertem Nahrungsstand erworben. Unvermögende Leute wie Leerhäusler (= 1/32 Hof, also ein Haus ohne sonstigem Grundbesitz), Tagwerker, Eheleute bleiben also in der Heimat des Vaters domiciliert. Dienstboten erwerben nach 15 Jahren durch diesen bloßen Aufenthalt die Heimat.
Das Gesetz über die Heimat vom 11.09.1825 brachte also im großen und ganzen nichts Neues (abgesehen von der Abspaltung des Begriffes Ansässigmachung). Es werden 3 Arten von Heimat unterschieden: die erworbene, die ursprüngliche und die angewiesene.
1. Der Normalfall ist, daß die Heimat erworben wird, und zwar durch Ansässigmachung (und evtl. durch folgende Verehelichung) in einer Gemeinde oder durch besonderen Vertrag mit ihr.
2. Solange dies noch nicht der Fall ist, gilt die ursprüngliche Heimat, d.h. die Heimat der Eltern (bei unehelichen Kindern die Heimat der Mutter).
3. Kann auch die ursprüngliche Heimat nicht ergründet werden, so kann vorsorglich eine bestimmte Gemeinde angewiesen werden, welche einstweilen statt der Heimat solange gilt, bis die ursprüngliche Heimat entdeckt, oder eine neue erworben ist. Dies gilt insbesondere bei Findelkindern; hier ist es der Ort der Auffindung oder Erziehung oder des letzten Aufenthalts (die Kosten übernimmt nicht die Gemeinde, sondern der Kreis).
Die Heimat gewährt neben dem Anspruch auf Wohnsitz einen Anspruch auf Unterstützung nach der Verordnung vom 17.11.1816.
Im Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16.04.1868 behandelt Teil I die Heimat. An den Bestimmungen über die ursprüngliche und angewiesene Heimat ändert sich im wesentlichen nichts. Nur sollen andere heimatlose Personen als Findelkinder der Gemeinde zugewiesen werden, wo sie während der letzten 5 Jahre sich mindestens 6 Monate aufhielten, sonst ist eine Gemeinde des Verwaltungsbezirks, „wo der Heimatlose zuletzt betreten wurde“, als vorläufige Heimat anzusetzen. Falls ferner ein Mann bei der Hochzeit noch die ursprüngliche Heimat besitzt, erwirbt er diese als selbständige, d.h. bei einem Wohnsitzwechsel der Eltern ändert sich dadurch die Heimat nicht. Die strengen Bestimmungen der Ansässigmachung, die ja 1825 Voraussetzung der Heimat waren, fielen zwar weg, aber sie wirken u.a. immer noch in den Bedingungen des Heimatserwerbs weiter: Man darf während der letzten 5 bzw. 10 Jahre Armenunterstützung weder beansprucht noch erhalten haben, dann ist man als Unselbständiger (Dienstbote oder Gewerbegehilfe ohne eigene Wohnung und Kost) nach 10 Jahren Aufenthalt in der Gemeinde endlich soweit (die Zeit darf auch nicht durch kurze Haftstrafe unterbrochen sein). Als Selbständiger kommt man schon nach 5 Jahren in den Genuß der Heimat, wenn man die Steuern und Beiträge zur Gemeinde- und Armenkasse bezahlt hat.
Mit dem erkaufen Bürgerrecht (nach 2 Jahren Aufenthalt und Steuerzahlung) hat man gleich die Heimat erworben, man kann auch einen eigenen Vertrag abschließen, wenn man vermögend ist. Angestellte Beamte, Militärs usw. bedeuten wegen ihrer Pensionsberechtigung kein Risiko und erwerben die Heimat an ihrem Dienstort ohne weiteres. Die Ehefrau folgt der Heimat des Mannes.
Zuständig in Sachen Heimat (Ausmittlung, Anweisung, Streitigkeiten) ist die „Distriktverwaltungsbehörde“, d.h. das Bezirksamt. Die Verleihung von Heimatrechten sowie die Ausstellung der Heimatscheine ist die Sache der Gemeinden. Kosten dafür: Selbständige zahlen nach 5 Jahren Aufenthalt je nach Gemeindegröße maximal 12 bis 48 fl., Unselbständige sind befreit.
Quellen
entnommen: Staatsarchiv München – Vorbemerkung zum Gesamtbestand der Akten – Verfasser: Herr/Frau Fischer im August 1976 (Akte: C O 202-0) – teils wörtliche Übernahme, teils gekürzte Wiedergabe mit eigenen Worten (nach den damals gültigen Rechtschreibregelungen).